unfokussierten Um-Sich-Schlagen" ohne die oben genannten Elemente (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.29 vom 25. Juli 2017 E. III.1) ist Gewalt hingegen zu verneinen. Physische Gebärden, z.B. drohende Bewegungen, die sich nicht dazu eignen, unmittelbaren Körperkontakt zum Betroffenen herzustellen, sind auch nicht als tätliche Angriffe zu werten (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 9