Bei Um-Sich-Schlagen ist Gewalt nur bei zusätzlich vorliegenden Elementen zu bejahen (derselbe, a.a.O.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.29 vom 25. Juli 2017 E. III.1.1), wie zum Beispiel bei einem versuchten Faustschlag ins Gesicht des Polizisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_871/2014 vom 24. August 2015 E. 3.3), mit Schreien oder versuchtem Kopfstoss gegen Polizisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.2) oder Einklemmen des Arms eines Polizisten durch Hochkurbeln des Autofensters (PKG 1976 Nr. 13).