285 StGB). Beim Tatmittel der Gewalt bedarf es der eindeutigen, aggressiven Einwirkung auf die Amtsperson, wobei eine Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommen werden muss (z.B. bei Festnahmen; MARCO MIGNOLI, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 10 zu Art. 285 StGB). Bei Um-Sich-Schlagen ist Gewalt nur bei zusätzlich vorliegenden Elementen zu bejahen (derselbe, a.a.O.;