2.1.12 Rechtliche Würdigung Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, ob A. versuchte, die Polizeibeamten (oder zumindest einen von ihnen) zu schlagen (= versuchter tätlicher Angriff resp. versuchte Gewalt; siehe HEIMGARTNER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 285 StGB) oder ob sie lediglich "um sich geschlagen", d.h. gedroht hat, ohne die Beamten direkt zu avisieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.5.1; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 16 zu Art. 285 StGB).