B 2.1 E. III.2.3 S. 11). Denn die Berufungsklägerin erblickte in der Festnahme bzw. Überführung in die forensische Abteilung offensichtlich eine Bedrohung, die sie in Angst versetzte und der sie sich zu entziehen versuchte (act. B 3/62 S. 3).