Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Berufungsklägerin aufgestanden und sich im Raum etwas zurückgezogen hat, die Hände zu Fäusten geballt, diese auf Gesichtshöhe erhoben und in die Luft geschlagen hat, um sich Platz zu verschaffen. Nicht erstellt ist hingegen, dass sie einen Polizeibeamten (oder mehrere) getroffen hat resp. versucht hat, gezielte Schläge gegen eine oder mehrere Personen zu platzieren. Die Ausführungen der Vorinstanz sind insofern nicht nachvollziehbar, als sie erklärte, "dafür, dass die Kampfhaltung eine Verteidigungshaltung gewesen sein könnte, bestehen mangels eines Angriffs keine Anhaltspunkte" (act. B 2.1 E. III.2.3 S. 11).