2.1.11 Würdigung des Sachverhalts Erstellt ist, dass die Berufungsklägerin am späten Nachmittag des 9. Juni 2022, als es um ihre Verlegung in die forensische Abteilung der Klinik S. in T. ging, aufgebracht und nervös war und zwischen ihr und den Polizeibeamten, welche den Auftrag ausführen sollten, kein richtiges Gespräch zustande kam (act. B 3/60 S. 3). Am 4. Oktober 2022, 23. Mai 2023 und 5. März 2024 erklärte sie, sie habe die Polizisten nicht schlagen wollen (act. B 3/2/StA 37 S. 4 Frage 22; B3/62 S. 3; B 24 S. 9).