1 StGB umfasst drei Tatbestandsvarianten, nämlich Hinderung einer Amtshandlung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätliches Angreifen während einer Amtshandlung. Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Der tätliche Angriff gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB setzt eine gewisse Intensität voraus, welche jedoch nicht über die Anforderungen an die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB hinausgeht, denn beide Begriffe stimmen überein (Urteile des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2 und 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen).