2.1.10.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aArt. 285 StGB) Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. aArt. 285 Ziff. 1 StGB umfasst drei Tatbestandsvarianten, nämlich Hinderung einer Amtshandlung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätliches Angreifen während einer Amtshandlung.