Seite 14 Bei der Würdigung von Aussagen hat der Richter sämtlichen Umständen, die objektiv für die Wahrheitsfindung von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Dabei kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinn einer dauerhaften persönlichen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3; ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.