Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3 und 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).