2020, N. 6 zu Art. 10 StPO). Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 mit weiteren Hinweisen; 137 IV 219 E. 7.3; ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 78 zu Art. 10 StPO; WOHLERS, Kommentar Donatsch, a.a.O., N. 11-15 zu Art. 10 StPO). Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen.