Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 4. Oktober 2022 gab die Berufungsklägerin zu Protokoll, sie habe die Polizisten nicht schlagen wollen (act. B 3/2/StA 37 S. 4 Frage 22). Die Polizisten hätten sie verhaftet, da habe sie sich wehren wollen. Sie habe nicht gewusst, weshalb. Sie hätten nicht gesagt, weshalb sie sie verhaften wollten. Sie habe sich nicht gewehrt, sei aber zu Boden gefallen ("gestürchelt"). Sie habe die Polizisten, die sich näherten, nicht schlagen wollen (act. B 3/2/StA 37 S. 5 Frage 24). Sie habe nur ein Papier, das sie hätte unterschreiben sollen, zerknittert.