Dabei habe sie die Polizeibeamten als "Arschlöcher" bezeichnet. Damit habe sie eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung demonstriert. Sie habe einerseits eine "Kampfhaltung" eingenommen, womit sie die Amtshandlung mittels Drohung gehindert habe und habe andererseits mit den Fäusten um sich geschlagen, womit sie während einer Amtshandlung zum tätlichen Angriff übergegangen sei. Damit habe sie den Tatbestand in zweifacher Hinsicht erfüllt. 2.1.6 Vorbringen der Privatkläger Die Privatkläger äusserten sich im Berufungsverfahren nicht zu den angeklagten Tatbeständen.