2.1.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs bei aArt. 285 Ziff. 1 StGB bestehe in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression (act. B 19 S. 2). Darunter falle bereits das Spucken ins Gesicht, das Anrempeln mit der Schulter oder das versuchte Schlagen ins Gesicht und versuchtes Kratzen mit Fingernägeln. Nach der Rechtsprechung genüge bereits der Versuch einer Tätlichkeit. Mit der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin um sich geschlagen habe, um sich der Festnahme zu widersetzen. Dabei habe sie die Polizeibeamten als "Arschlöcher" bezeichnet.