Seite 11 habe verschaffen wollen. Davon, dass sie mit den Fäusten konkret auf die Polizisten losgegangen sei oder gegen diese geboxt hätte, könne keine Rede sein. Ein tätlicher Angriff setze aber gerade eine auf den Körper zielende Aggression voraus (act. B 17 S. 6). Die Berufungsklägerin möge zwar "um-sich-geschlagen" haben, um sich der Festnahme zu widersetzen. Nach der Lehre stelle dies jedoch weder Gewalt noch einen tätlichen Angriff dar. Es fehle folglich an einem objektiven Tatbestandsmerkmal von aArt. 285 StGB und die Berufungsklägerin sei von diesem Vorwurf freizusprechen.