2.1.4 Vorbringen der Berufungsklägerin Die Verteidigung macht geltend, die Berufungsklägerin habe sich nicht widersprüchlich geäussert, sondern habe konstant angegeben, dass sie aufgrund ihrer Vorgeschichte Angst gehabt und deshalb die Fäuste erhoben habe, die Polizisten aber nicht schlagen wollte (act. B 17 S. 5). Das Näherkommen der Polizei habe sie aufgrund der Vorgeschichte sehr wohl als Angriff bzw. Bedrohung erachtet, sodass es gemäss ihrer Wahrnehmung Sinn machte, eine Verteidigungs-, nicht aber eine Kampfhaltung einzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Aussagen von F. anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht aufschlussreich.