Es bestünden keine Zweifel, dass sie die Polizisten geschlagen hätte, wenn sie von diesen nicht sofort überwältigt worden wäre. Die Berufungsklägerin habe durch ihre Gegenwehr die Amtshandlung der Polizei in nicht unerheblicher Weise verzögert und sie habe sich damit nach aArt. 285 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.