Die Ausführungen der Berufungsklägerin seien widersprüchlich und damit nicht plausibel. Mit F. sei davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin um sich geschlagen habe, um sich der Festnahme zu widersetzen und sie die Polizisten geschlagen hätte, wenn sie von diesen nicht sofort überwältigt worden wäre. Die Berufungsklägerin habe sich der vorläufigen Festnahme sowie der Verlegung auf eine andere Abteilung der psychiatrischen Klinik widersetzt (act. B 2.1 E. III.4.2 S. 12). Sie habe eine Kampfhaltung eingenommen und mit ihren Fäusten in die Luft geschlagen. Es bestünden keine Zweifel, dass sie die Polizisten geschlagen hätte, wenn sie von diesen nicht sofort überwältigt worden wäre.