2.1.3 Urteil der Vorinstanz Das Kantonsgericht hat erwogen, die Berufungsklägerin habe am 12. Juni 2022 zugegeben, dass sie die Polizisten schlagen wollte, habe dies dann aber gleich wieder relativiert und gesagt, sie habe nicht richtig zuschlagen wollen (act. B 2.1 E. III.2.3 S. 11). Am 4. Oktober 2022 habe sie erklärt, dass sie die Fäuste geballt habe, um sich zu wehren. Trotzdem habe sie die Polizisten nicht schlagen wollen. Dafür, dass die Kampfhaltung eine Verteidigungshaltung gewesen sein könnte, bestünden mangels eines Angriffs keine Anhaltspunkte. Die Ausführungen der Berufungsklägerin seien widersprüchlich und damit nicht plausibel.