Es würde zu eng greifen, die Formulierung "bei Inkrafttreten dieses Gesetzes" so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird (siehe auch Urteile des Obergerichts Solothurn O ST.2024.31 vom 14. Mai 2024 E. III. und STBER.2023.28 vom 27. Februar 2024 E. II.).