Seite 8 1.2 Rechtzeitigkeit der Berufung Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde der Berufungsklägerin am 7. August 2023 zugestellt (act. B 3/83). Die Berufungserklärung vom 28. August 2023 erfolgte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der 27. August 2023 auf einen Sonntag fiel, rechtzeitig (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 StPO).