Schliesslich wurde die Berufungsklägerin verpflichtet, der Privatklägerin 1 für die Aufwendungen von RA EE. eine Parteientschädigung von CHF 1'177.00 zu bezahlen, wobei der Betrag im Umfang von CHF 177.00 zufolge Bevorschussung an den Kanton zu entrichten ist. Auf die Begründung des Urteils wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. a) Gegen das Urteil vom 23. Mai 2023, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 7. August 2023 erfolgte (act. B 3/83), erklärte A. am 28. August 2023 Berufung (act. B 1).