Weiter wurde eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet und die Sicherheitshaft bis zur Vollstreckbarkeit des Urteils, maximal bis 23. September 2023 verlängert. Die Berufungsklägerin wurde verpflichtet, J. und I. eine Genugtuung von je CHF 300.00 zu bezahlen, im Übrigen wurden die Zivilklagen der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen. Es wurde angeordnet, das Victorinox-Messer einzuziehen und zu vernichten und den Brief vom 20. August 2022 an die Berufungsklägerin auszuhändigen.