Mit Schreiben vom 27. April 2023 teilte der Gutachter mit, dass die Beschuldigte ein erneutes Gespräch abgelehnt habe (act. B 3/55). Die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht fand am 23. Mai 2023 in Anwesenheit der Berufungsklägerin und ihres Verteidigers sowie der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin 1, der Privatkläger 2 und 5 sowie des Rechtsvertreters der Privatklägerin 1 statt. Das Urteil wurde gleichentags gefällt und am Folgetag das schriftliche Urteilsdispositiv versandt (act. B 3/69). Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 meldete RA AA. rechtzeitig die Berufung an (act. B 3/78), worauf eine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt wurde (Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO).