Am 21. Februar 2023 beantragte die Berufungsklägerin die Einholung eines Vollzugsberichts (act. B 3/30). Mit Verfügung vom 13. März 2023 gab das Gericht dem Antrag statt. Ferner ersuchte es den Gutachter, das Gutachten vom 10. November 2022 zu aktualisieren (act. B 3/41). Der Führungsbericht wurde dem Gericht am 23. März 2023 übermittelt (act. B 3/47). Mit Schreiben vom 27. April 2023 teilte der Gutachter mit, dass die Beschuldigte ein erneutes Gespräch abgelehnt habe (act.