B. Die Berufungsklägerin wurde am 21. Juli 2022 festgenommen und danach in Untersuchungshaft versetzt (act. B 3/2/S3/HA1). Am 9. Dezember 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Kantonsgericht (act. B 3/13). Mit Entscheid vom 23. Dezember 2022 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis 20. Juli 2023 (ZM1 22 22). Am 6. Januar 2023 gab das Kantonsgericht den Parteien Gelegenheit, ergänzende Beweisanträge zu stellen (act. B 3/17). Die Parteien machten von dieser Möglichkeit zunächst keinen Gebrauch. Am 21. Februar 2023 beantragte die Berufungsklägerin die Einholung eines Vollzugsberichts (act.