A. Die Staatsanwaltschaft, Berufungsbeklagte 1 und Anklägerin (nachfolgend Staatsanwaltschaft) wirft der Berufungsklägerin und Beschuldigten A. (nachfolgend Berufungsklägerin) vor, E. am 23. April 2022 aus der Haftanstalt N. telefonisch bedroht zu haben. Am 9. Juni 2022 soll sie sich der Festnahme widersetzt und versucht haben, die Polizisten F., G., O. und P. zu schlagen. Ferner habe sie diese als "Arschlöcher" bezeichnet. Im Frauenhaus an der Q. in R. hat die Berufungsklägerin am 3. bzw. 4. Juli 2022 angeblich zwei Linien Kokain geschnupft. Am 21. Juli 2022 soll die Berufungsklägerin ein Messer gezückt und gedroht haben, die Polizisten J. und I. abzustechen.