Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. im Berufungsverfahren: (kein Antrag) e) des Berufungsbeklagten 6 und Privatklägers 5: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigte sei zu einer Genugtuung von CHF 500.00 zu verpflichten. im Berufungsverfahren: (kein Antrag) f) des Berufungsbeklagten 7 und Privatklägers 6: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.