6. Auf die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB wird verzichtet. 7. Sämtliche Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen. Seite 4 8. Die Berufungsklägerin sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. c) der Berufungsbeklagten 2 und Privatklägerin 1: im erstinstanzlichen Verfahren: (kein Antrag) im Berufungsverfahren: (kein Antrag) d) der Berufungsbeklagten 3-5 bzw. Privatkläger 2-4: im erstinstanzlichen Verfahren: