1. In Gutheissung der Berufung seien die Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 23. Mai 2023 im Verfahren SA2 22 4 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. Die Beschuldigte wird von den Vorwürfen der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Anklageziffern 1.2 und 1.3 freigesprochen. 2. Die Beschuldigte wird der Drohung, der Hinderung einer Amtshandlung, der Beschimpfung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 schuldig gesprochen.