8. Die Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens seien – unter Berücksichtigung einer Gebühr von CHF 500.00 für die Vertretung der Staatsanwaltschaft im Hauptverfahren – der Beschuldigten aufzuerlegen. im Berufungsverfahren: 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, unter Berücksichtigung einer Gebühr der Staatsanwaltschaft für die Vertretung der Anklage im Berufungsverfahren von CHF 800.00, seien A. aufzuerlegen. b) der Berufungsklägerin und Beschuldigten: im erstinstanzlichen Verfahren: