5. Es sei eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB anzuordnen. 6. Es sei die angeordnete Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils zu verlängern. 7. Das beschlagnahmte rote Victorinox-Messer (Lager-Nr. 2021/12; Fachstelle M. Polizeikommando L.) sei in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. Es sei der beschlagnahmte Brief (vom 20. August 2022) nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der Beschuldigten auszuhändigen.