werden im Betrag von CHF 380.00 (Dolmetscherkosten vor beiden Instanzen) definitiv und im Betrag von CHF 5'330.20 (Kosten der amtlichen Verteidigung vor beiden Instanzen, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) vorläufig auf die Staatskasse genommen. CHF 5'330.20 stehen unter dem Vorbehalt der Rückerstattung der Kosten durch A. nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 6. Der Berufungsklägerin wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen.