1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Beschuldigte A. der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig gesprochen. 2. Die Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00, insgesamt CHF 1'200.00, sowie zu einer Busse von CHF 200.00. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt A. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitstrafe von 20 Tagen (Art. 42 Abs. 4 und Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. Folgende Verfahrenskosten, bestehend aus