Diese soeben erwähnten Beträge stellen auch das "volle Honorar" im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO dar, weil im Kanton Appenzell Ausserrhoden die Honorarsätze bei der ordentlichen Entschädigung und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gleich hoch sind (vgl. die Art. 19 Abs. 1 und 24 Abs. 1 AT). Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben, ist sie in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, dem Kanton CHF 5'330.20 für die amtliche Verteidigung vor beiden Instanzen zurückzubezahlen. Seite 22 Demnach erkennt das Obergericht: