Bei der dem Obergericht vorgelegten Kostennote wurde der Aufwand für die Berufungsverhandlung (inkl. Fahrzeit) doppelt erfasst (act. B 17). Vom geltend gemachten Aufwand von 13 Stunden sind demzufolge 2 Stunden abzuziehen. Im Übrigen können die Bemühungen im Umfang von 11 Stunden als angemessen bezeichnet werden (Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 AT). Dem amtlichen Verteidiger ist für das Berufungsverfahren daher eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'109.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.