Zweitinstanzliche Verfahrenskosten Mit der gleichen Begründung sind der Beschuldigten auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Akten sind durchschnittlich umfangreich und das Obergericht hat eine Berufungsverhandlung durchgeführt. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird deshalb auf CHF 1'500.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Vor dem Obergericht sind zudem Auslagen von CHF 200.00 für den Dolmetscher sowie die nachfolgend noch festzulegenden Kosten der amtlichen Verteidigung angefallen (Art. 422 Abs. 2 lit.