Das vorinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt und bezüglich des Strafmasses bestätigt. Lediglich bezüglich der Sanktionsart und bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe für die Verbindungsbusse erfährt es eine Korrektur. Damit liegt klarerweise ein Anwendungsfall von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO vor und es kann bei der nachvollziehbaren Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sein Bewenden haben.