Seite 20 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Verfahren der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig gesprochen (act. B 2 E. 3, S. 9 f.). Die Gerichtsgebühr hat die Vorinstanz auf CHF 450.00 festgelegt. Dazu kamen folgende Auslagen: CHF 2'050.00 Kosten der Voruntersuchung (inkl. Vertretung vor Gericht), CHF 180.00 Dolmetscherkosten sowie CHF 3'220.90 für die amtliche Verteidigung.