Nach dem Gesagten ist die Berufung unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen im Strafpunkt insofern teilweise gutzuheissen, als anstelle der von der Vorinstanz ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten auf eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00 zu erkennen ist und die Ersatzfreiheitsstrafe bei der Verbindungsbusse nicht 2, sondern 20 Tage beträgt. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 5. Kosten und Entschädigungen 5.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten