ebenso BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die genannte Voraussetzung, dass bei Ausfällung der Busse die finanziellen Verhältnisse des Täters einbezogen werden, ist hier erfüllt, da die Vorinstanz mit Rücksicht auf die prekären wirtschaftlichen Verhältnisse nämlich eine extra tiefe Verbindungsbusse von lediglich CHF 200.00 ausgesprochen hat (act. B 2 E. 4.6 S. 13). In Abweichung vom Urteil der Vorinstanz ist somit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen auszusprechen. Seite 19 4. Fazit