3.9 Die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB ausgesprochene Verbindungsbusse von CHF 200.00 gibt zu keinerlei Diskussionen Anlass. Hingegen stellt sich die Frage, ob der Tagessatz bei der bedingten Geldstrafe (Art. 34 StGB) auch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe bei der Verbindungsbusse Anwendung findet. Diese Frage wird von STEFAN HEIMGARTNER mit überzeugenden Argumenten bejaht (Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 106 StGB; ebenso BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).