Seite 18 gegeben sind. Die Beschuldigte ist daher nach dem Gesagten zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu verurteilen. Die Höhe des Tagessatzes kann - wie bereits erwähnt (E. 3.2) - bei CHF 10.00 belassen werden. Der Vollzug der Geldstrafe ist bedingt aufzuschieben, wobei die von der Vorinstanz angeordnete Probezeit von zwei Jahren angemessen erscheint (Art. 44 Abs. 1 StGB).