3.8 Es ist somit zu prüfen, ob die Wahl der Sanktionsart durch die Vorinstanz den Anforderungen von Art. 41 Abs. 1 aStGB standhält. Dies ist zu verneinen. Bezüglich der gesetzlichen Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. B 2 E 4.5 S. 12 f.). Die Beschuldigte ist als Ersttäterin zu betrachten und es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, an einer günstigen Legalprognose zu zweifeln. Mit der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB als erfüllt zu betrachten.