41 Abs. 1 lit. b StGB). Während nach neuem Recht für die Erkennung einer kurzen Freiheitsstrafe ausreichend ist, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann, sind die Voraussetzungen nach dem alten Recht strenger: Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten war nur unter den kumulativen Voraussetzungen möglich, dass der bedingte Strafvollzug nicht in Betracht kommt und eine Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden kann. Das neue Recht ist folglich für den Beschuldigten nicht milder und die Sanktionierung hat deshalb nach altem Recht zu erfolgen (Art. 41 Abs. 1 aStGB).