3.6 Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich war (Art. 34 Abs. 1 aStGB), ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen zulässig (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss altem Recht war überdies eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur ausnahmsweise zulässig, wenn der bedingte Strafvollzug ausser Betracht fiel und eine Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden konnte (Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 3.1).