Ob die neue gesetzliche Regelung milder als die alte ist, bestimmt sich nach der konkreten Methode unter Berücksichtigung der gesamten Umstände. Es ist zu prüfen, ob der Beschuldigte bei Anwendung, der im Zeitpunkt der Beurteilung geltenden Normen besser wegkommt, als bei Anwendung der Normen, die zur Zeit der Verübung der Taten galten (BGE 142 IV 401 E. 3.3).