3.4 Auch wenn die Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Punkt inhaltlich nachvollziehbar sind, ist zu berücksichtigen, dass der Schuldspruch wegen eines vorgeworfenen Verhaltens im Rahmen des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens im Jahr 2017 erfolgt. Die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, auf welche die Vorinstanz die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe abstützt, sind indes erst am 1. Januar 2018 - und somit nach Verübung der zu beurteilenden Straftat - in Kraft getreten.