Unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, wie die Beschuldigte die für P. Verhältnisse hohe Geldstrafe von CHF 1‘200.00 bezahlen könne. Da sie in P. lebe, sei ein Inkasso der Geldstrafe im Ausland kaum möglich. Dies führe im Ergebnis zu einer ungünstigen Vollzugsprognose für eine Geldstrafe, weshalb auf eine Freiheitsstrafe von vier Monaten erkannt werde (act. B 2 E. 4 S. 12).